Zeiterfassung ist Pflicht.

Einige Infos, die für Ihren Betrieb relevant sind.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht ab sofort für alle Arbeitgeber.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) steht fest, dass jeder Arbeitgeber ab sofort verpflichtet ist, alle Arbeitszeiten systematisch zu erfassen.

Bisher ging man davon aus, dass die Pflicht zur Einführung eines Systems zur vollständigen Arbeitszeiterfassung und damit auch das weitestgehende Ende der Vertrauensarbeitszeit vom deutschen Gesetzgeber abhängt. Mit dem Urteil des BAG ist jetzt allerdings entschieden, die Zeiterfassung ist Pflicht und zwar seit dem Urteil des EuGH.

Was bedeutet Arbeitszeiterfassung?

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg entschied 2019, dass Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten „erfassen“ müssen. Gemeint ist also die vollständige Arbeitszeit. Eine Erfassung nur der Überstunden, wie sie in Deutschland bislang Pflicht war, reicht demnach nicht aus.

Welche Ziele hat die Arbeitszeiterfassung?

Nach Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit wurden im vergangenen Jahr 893 Millionen oder gut 52 Prozent aller Überstunden nicht vergütet. Der EUGH und nun auch das BAG verweisen zudem auf den Arbeitsschutz: Nur eine Erfassung der gesamten Arbeitszeit könne dazu führen, dass die bestehende Obergrenze von in der Regel 48 Wochenstunden eingehalten wird. BAG-Präsidentin Inken Gallner fasste es bei der mündlichen Urteilsverkündung wie folgt zusammen: Die Zeiterfassung sei auch ein „Schutz vor Fremd- und Selbstausbeutung“.

Muss die Arbeitszeit nun sofort erfasst werden?

Ja, denn das BAG leitet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, das entsprechend den EU-Vorgaben auszulegen sei. Eine Gesetzesänderung ist daher prinzipiell nicht nötig. Die Ampel-Parteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung dennoch eine Gesetzesinitiative angekündigt, um das EuGH-Urteil explizit umzusetzen. Darin würden dann wohl auch Strafen bei Verstößen festgeschrieben. Die Bundesregierung will die Urteilsbegründung nun prüfen. „Voraussichtlich im ersten Quartal 2023“ werde das Arbeitsministerium dann einen „praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung“ per Gesetz machen, erklärte eine Sprecherin.

Kann es Ausnahmen geben?

Ja, „wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit“ sind laut BAG Ausnahmen möglich. Diese müssen aber gesetzlich bestimmt sein. In Deutschland gibt es solche Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz insbesondere für leitende Angestellte und andere Führungskräfte.

Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Betriebe in Deutschland unabhängig von ihrer Größe. Somit sind entsprechend dem BAG-Urteil künftig alle Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.

Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Pressemeldung des Bundearbeitsgerichts zur Einführung elektronischer Zeiterfassung vom 13. September 2022:
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“
Die Erfassung von Arbeitszeit gilt damit ab sofort.

Was bedeutet das für die Vertrauensarbeitszeit?

Schon bisher galt: Vertrauensarbeitszeit bedeutet keine Veränderung der individuell geschuldeten Arbeitszeit. Dem Mitarbeiter war nur freigestellt, wann er diese erbringt. Mit dem BAG-Urteil muss nun verpflichtend die gesamte Arbeitszeit inklusive Pausenzeiten erfasst werden. (LAG München, Aktenzeichen 4 TaBV 9/22)

Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?

Eine Antwort auf die Frage, wie die Arbeitszeiten erfasst werden müssen, gibt das BAG bislang nicht. Bereits im EUGH-Urteil von 2019 hieß es, dass die Arbeitgeber verpflichtet werden müssen, eine objektive, verlässliche und für alle Beteiligten zugängliche Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Die Vorteile einer Software-Lösung liegen hierbei auf der Hand. Eine digitale Zeiterfassung:
  • ist einfach in der Handhabung für Ihre Mitarbeiter.
  • erspart Zeit sowohl in der Erfassung als auch bei der Prüfung durch Vorgesetzte
  • ermöglicht eine automatische Übermittlung der Zeiten an die Lohnabrechnung
  • bietet jederzeit volle Transparenz für Mitarbeiter, Personalabteilung und Geschäftsführung.

Welche Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung gibt es?

Jeder Erfassungsweg ist möglich. Die klassische Stechuhr hat sich verdient gemacht, aber besonders bei flexiblen Aufgaben- und Einsatzbereichen ist die mobile Erfassung nicht mehr wegzudenken.

Was bedeutet die BAG-Entscheidung und wie geht’s jetzt weiter?

Für Betriebsräte und Arbeitnehmer wird deren Rechtsposition bei der Arbeitszeiterfassung durch das Urteil gestärkt. Zudem ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Grundsatzurteil zu betrachten. Das heißt: Es wurde verbindlich festgestellt, dass Arbeitszeiten von allen Arbeitgebern erfasst werden müssen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber nun zusätzlich die bereits angekündigten Gesetzgebungsverfahren bezüglich der Arbeitszeiterfassung in die Wege leitet. Einige Gesetze müssen nachgebessert werden und Detail-Regelungen müssen geschaffen werden.